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Rechtliches

IMPRESSUM, DISCLAIMER, DATENSCHUTZERKLÄRUNG, SATZUNG

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG
Obst- und Gartenbauverein Hilpoltstein e.V.
Labenwolfstr. 3
91161 Hilpoltstein
Vereinsregister: 20 006
Registergericht: Hilpoltstein
Vertreten durch:
Klaus Pitterle, Simone Andrack
Kontakt
Telefon: 09174 9669
E-Mail: labenwolf@web.de
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen
Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
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Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
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WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO
ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN
SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN
WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES
PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT,
ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN,
WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES
SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG
NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE
VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON
RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN,
SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE
BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG
EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN
VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN
ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH
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verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
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Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir
in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die
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Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie
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insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

Satzung des Obst- und Gartenbauverein Hilpoltstein e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS


Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Hilpoltstein e.V.“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Hilpoltstein, zusätzlich der Ortsteile, Altenhofen, Auhof, Bischofsholz, Heuberg, Marquardsholz, Minettenheim, Mörlach, Solar, Stephansmühle und Unterrödel. Weitere Ortsteile der Stadt Hilpoltstein werden von benachbarten Obst- und Gartenbauvereinen im Stadtgebiet betreut.


Der Sitz des Vereins ist Hilpoltstein.


Der Obst- und Gartenbauverein Hilpoltstein ist als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.


§ 2 ZWECK DES VEREINS


  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der Landeskultur.


  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  1. Es darf keine Person durch Ausgaben; die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  1. Die Förderung des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,

  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN


Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,

  2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,

  3. durch Ausschluss.



§ 5 AUSSCHLUSS


Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen einer unehrenhaften Handlung,

  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

  3. wegen vereinsschädigendem Verhalten.


Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.


§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER


Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,

  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

  3. beim 1. Vereinsvorsitzenden Anträge zu stellen.


§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER


Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins kräftig zu fördern,

  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,

  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.


§ 8 ORGANE DES VEREINS


Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. die Vereinsleitung und

  3. den Vorstand.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.


§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Januar bis März statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.



§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen (wahlweise durch Bekanntmachung in den beiden Hilpoltsteiner Tageszeitungen). Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände (Anträge oder dergleichen), welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur darüber befinden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder per Akklamation darüber abstimmen.

Anträge müssen in schriftlicher Form bis spätestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vereinsvorsitzenden abgegeben werden.


§ 11 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen dagegen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung per Akklamation, soweit nicht in der Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vereinsvorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Abstimmung über den alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,

  2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

  3. Festsetzung und Abänderung der Vereinssatzung,

  4. Wahl der Vereinsleitung (§13),

  5. Wahl der Rechnungsprüfer,

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  7. Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,

  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.


§ 13 DIE VEREINSLEITUNG


Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie 10 weiteren Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Diese 10 weiteren Mitglieder werden per Akklamation gewählt, sofern die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Sitze nicht übersteigt. Gibt es mehr als 10 Bewerber, so wird schriftlich gewählt; die absolute Stimmenzahl entscheidet dann über die Reihenfolge.


Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen. Die Bestellung eines einzelnen Mitglieds ist zu widerrufen, wenn das Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.



§ 14 BESCHLUSSFASSUNG IN DER VEREINSLEITUNG


Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vereinsvorsitzenden.



§ 15 AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG


Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung der Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.



§ 16 VORSTAND


Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Mitglieder dieses Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (s. § 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.


Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Leistung zum Wohle des Vereins eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz von Auslagen gewährt werden.


Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die weiteren zwei Vorstände (Schriftführer und Kassier) können den Verein nur mit einem anderen Mitglied des Vorstands nach Außen vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung im Namen des Vorstandes ein und bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.


§ 17 AUFGABEN DES VORSTANDES


Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 1000 DM (ab 01.01.2002: 500 EURO) vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Den Vorsitz in der Vereinsleitung und bei weiteren Sitzungen des Vorstandes führt der
1. Vereinsvorsitzende. Er bestimmt den Termin sowie den Tagungsort. Er vollzieht die von der Vereinsleitung beschlossenen Angelegenheiten nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen zu befolgen.


§ 18 BETRIEBSMITTEL


Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  1. Mitgliederbeiträge,

  2. Spenden und sonstigen Zuwendungen.


§ 19 JAHRESMITGLIEDSBEITRAG


Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 20 GESCHÄFTSJAHR


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 21 AUFGABEN DES KASSIERS


Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Übersteigt der Rechnungsbetrag eine Höhe von 1000 DM (ab 01.01.2002: 500 EURO), darf die Zahlung nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden erfolgen. Eine Aufteilung des Betrages zum Zwecke der Umgehung dieser Regel ist untersagt. Er hat insbesondere

  1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,

  2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,

  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,

  4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

  5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuführen,

  6. den Schriftverkehr mit den zuständigen Finanzbehörden zu führen.


§ 22 RECHNUNGSPRÜFUNG


Die Rechnungsprüfer gehören nicht der Vereinsleitung an, sie werden in offener Abstimmung für die Amtszeit der Vereinsleitung gewählt.



§ 23 AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS


Der Schriftführer, bei seiner Verhinderung der Kassier, erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden,
oder von seinem Stellvertreter, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 24 SATZUNGSÄNDERUNG- AUFLÖSUNG DES VEREINS


  1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim 1. Vereinsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden.


  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.


  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hilpoltstein, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.



§ 25 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG


Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.






Hilpoltstein, 15. März 2019                                                    

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